Berufsdetektiv - HONORAR – RICHTSÄTZE vom ÖDV Jahr 2023
Österreichischer Detektiv-Verband, Wickenburggasse 3/11, 1080 WIEN
Diese Honorar – Richtsätze verstehen sich exklusive der 20 % gesetzlichen Mehrwertsteuer (USt) und sollen den Mitgliedern als Grundlage zur Preisgestaltung dienen und verstehen sich daher als unverbindliche Empfehlung der Mindestsätze und nicht als Preisabsprache im Sinne des KartellG.
1. Organisationsbeitrag 15 % vom Gesamthonorar: Dieser Beitrag beinhaltet das Entgelt für Zeitaufwand bei Beratungen, Besprechungen, Einsatzplänen, Berichtverfassung (Zwischen- und Abschlussbericht), Aktenstudium, etc.
2. Stundensätze Grundsätzlich sind für Beobachtungen zwei Detektive einzusetzen.
a. Detektiv – Tagesstunde EUR 90,00
b. Detektiv – Nachtstunde 19:00 bis 07:00 EUR 110,00
c. Detektiv – Samstag/Sonntag/Feiertag EUR 130,00
d. Detektiv – bewaffneter Begleitschutz EUR 150,00
3. Fahrzeugeinsatz Aufgrund des Stundensatzes empfiehlt sich auf eine Verrechnung zur Fahrzeugbereitstellung pro Stunde zu verzichten. Kilometergeld pro Kilometer EUR 1,30
4. Mindestverrechnung Pro BD oder BDA fällt ein Mindesteinsatz von 3 Stunden an (Verrechnung nach den Stundensätzen gem. Pkt. 2). An- und Abfahrtszeiten werden nach den Stundensätzen und dem Kilometergelt gem. Pkt. 2 und Pkt. 3 verrechnet.
5. Erhebungen Hier sind die Stundensätze gem. Pkt. 2, oder Pauschalvereinbarungen zu treffen.
6. Aktenstudium Das Aktenstudium ist im Organisationsbeitrag enthalten.
7. Videoauswertung, Videoverpixelung, Fotoauswertung, Fotoverpixelung Hier ist der Stundensatz gem. Pkt. 2 lit a für den Detektiv zu verrechnen.
8. Zusatzvereinbarungen Kosten für den Einsatz zur Spurensicherung, für Video- und Fotoaufnahmen für kriminaltaktische und/oder -technischen bzw. chemische Hilfsmittel sowie die Zuziehung von Spezialisten sind mit dem Auftraggeber zu vereinbaren und im Auftragsformular genauestens zu dokumentieren. Dies gilt auch für Zuschläge an besonderen Feiertagen, Einsätze im Ausland und Tätigkeiten unter erschwerenden Umständen.
9. Barauslagen Dabei handelt es sich um Spesen, wie Flug- und Bahnkarten, Fahrkarten sämtlicher öffentlicher Verkehrsmittel, Taxi, Nächtigungen, Konsumationen, Trinkgelder, Fremdhonorar, etc. sind jeweils gesondert in der Rechnung anzuführen.
10. Behördentermine Dabei handelt es sich um Vorladungen zu diversen Behörden, wie Polizei, Staatsanwaltschaft und Ladungen als Zeuge zu Verhandlungen vor Gerichten, die im kausalen Zusammenhang mit dem Auftrag stehen. Für diese Zeit, in welcher der Detektiv seinem Unternehmen nicht für andere Einsätze zur Verfügung steht und nicht für die Aussage als Zeuge an sich, ist der Stundensatz gem. Pkt. 2 heranzuziehen.
11. Mahngebühren bei Zahlungsverzug Hierbei findet § 458 UGB seine Anwendung: „Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen ist der Gläubiger berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom Schuldner einen Pauschalbetrag von 40 Euro zu fordern. Für den Ersatz von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, ist § 1333 Abs. 2 ABGB anzuwenden.“
12. Fachberatung Kann als besonderer Zeitaufwand, z.B. bei Nichterteilung eines Auftrages in Rechnung gestellt werden. Dabei sind Pkt. 2 und Pkt. 3 dieser Richtlinien heranzuziehen.
13. Erfolgszuschlag bei Erreichung des Auftragszieles Eine Auftragsannahme ausschließlich auf Erfolgsbasis verstößt gegen die Standesregeln. Ein Erfolgszuschlag bei Erreichung des Auftragszieles kann mit dem Auftraggeber vereinbart werden.
14. Bereitstellung auf Abruf Hier ist es üblich, den Stundensatz gem. Pkt. 2 dieser Richtlinien auf 50 % zu reduzieren.
15. Verkehrsstrafen Fallen diese während eines, in kausalem Zusammenhang stehenden Einsatzes an, sind diese dem Auftraggeber weiter zu verrechnen. Dieser ist zur Begleichung auch dann verpflichtet, wenn die Anzeige, bzw. der Zeitpunkt der Fälligkeit des Strafbetrages, erst nach Beendigung des Auftrages eingeht bzw. liegt.
16. Kostenvoranschlag / Anzahlung
a. Kostenvoranschlag: sofern es möglich ist, ist dem Auftraggeber ein unverbindlicher, grobgeschätzter Kostenvoranschlag zu übermitteln.
b. Anzahlung: Die Höhe der Anzahlung orientiert sich nach dem unverbindlichen, grobgeschätzten Kostenvoranschlag und sollte zwischen 30 – 50 % dieser Summe liegen.
17. Auftrags- und Einsatzstornierung
a. Auftrags- und Einsatzstornierungen sind bis zu 72 Stunden vor Einsatzbeginn kostenfrei möglich.
b. Bei Auftrags- und Einsatzstornierungen innerhalb von 72 bis 48 Stunden vor Einsatzbeginn, fallen Kosten in Höhe von 15 % des Kostenvoranschlages an.
c. Bei Auftrags- und Einsatzstornierungen innerhalb von 48 bis 24 Stunden vor Einsatzbeginn, fallen Kosten in Höhe von 30 % des Kostenvoranschlages an.
d. Bei Auftrags- und Einsatzstornierungen innerhalb von 24 Stunden vor Einsatzbeginn, fallen Kosten in Höhe von 50 % des Kostenvoranschlages an.
Salzburg, 19.11.2022
Österreichischer Detektiv-Verband, Wickenburggasse 3/11, 1080 WIEN